Lese-Rechtschreib-Störung (LRSt)

Sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

wenn Sie möchten, dass die Lese- und/oder Rechtschreibschwierigkeiten Ihres Kindes bei der Notengebung berücksichtigt werden, finden Sie hier die Antworten auf die häufigsten Fragen.

Ansprechpartnerinnen für alle Fragen sind die zwei Lehrkräfte des sogenannten Schultandems für Lese-Rechtschreib-Störung an der RSH:

  • Frau Kerstin Hahn für das Fach Deutsch
  • Frau Veronika Kobelt für das Fach Englisch

Sie können sie unter lrst-tandem@rs-hoesbach.de kontaktieren.

 

Welche Formen von Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten gibt es?

In der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) wird unterschieden zwischen einer
• Lesestörung,
• Rechtschreibstörung
und einer
• Lese-Rechtschreib-Störung.
 

Wie wird eine Lese- und/oder Rechtschreib-Störung festgestellt?

Eine Lese-Rechtschreib-Störung wird immer durch eine psychologische Testung festgestellt. Diese Testung kann die zuständige Schulpsychologin oder der zuständige Schulpsychologe durchführen. Wenden Sie sich hierzu an das Schultandem. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Ihr Kind bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie untersuchen zu lassen und das Ergebnis in der Schule abzugeben.
 

Welche schulischen Maßnahmen gibt es, wenn eine Lese-Rechtschreib-Störung festgestellt wurde?

Neben der individuellen Unterstützung im Unterricht gibt es bei Leistungsnachweisen wie
z. B. bei Schulaufgaben zwei Arten von Maßnahmen:
 
1. Nachteilsausgleich bei Leistungsfeststellung gemäß §33 BaySchO:
Hierbei werden die Prüfungsbedingungen verändert. Zum Beispiel kann ein Zeitzuschlag gewährt oder einzelne Aufgabenstellungen vorgelesen werden. Eine Zeugnisbemerkung ist nicht erforderlich.

2. Notenschutz bei Leistungsfeststellung gemäß §34 BaySchO:
Hier wird auf einen wesentlichen Bereich einer Leistung verzichtet. Zum Beispiel kann auf die Bewertung der Rechtschreibung in manchen Fächern oder auf die Bewertung des Vorlesens verzichtet werden. Eine entsprechende Zeugnisbemerkung ist erforderlich.
Nachteilsausgleich kann unabhängig vom Notenschutz gewährt werden. Sie als Eltern stellen einen Antrag auf Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz. Nur die Maßnahmen, die Sie beantragen, werden gewährt.
 

Wie können diese schulischen Maßnahmen beantragt werden?

Zur Antragstellung ist immer eine schulpsychologische Stellungnahme erforderlich. Grundlage dieser Stellungnahme ist die vorausgehende Testung bei der Schulpsychologin oder dem Schulpsychologen oder ein fachärztliches Zeugnis. Die Schulpsychologin bzw. der Schulpsychologe legt fest, ob eine Lese-Rechtschreib-Störung, eine Rechtschreibstörung oder eine Lesestörung vorliegt und gibt Empfehlungen für konkrete Maßnahmen des Nachteilsausgleiches und/oder Notenschutzes, die für Ihr Kind notwendig sind.
Dazu informiert sich die Schulpsychologin/der Schulpsychologe auch bei den Lehrkräften Ihres Kindes über dessen Schwierigkeiten im Unterricht. Anhand der schulpsychologischen Stellungnahme entscheidet die Schulleitung über Art und Umfang der gewährten Maßnahmen und deren Dauer. Sie erhalten von der Schulleitung einen schriftlichen Bescheid. Dafür müssen Sie den schriftlichen Antrag stellen.
Bitte wenden Sie sich zuerst an das Schultandem. Dieses hält für Sie einen Elternfragebogen und ein Antragsformular bereit und sammelt alle notwendigen Unterlagen zur Vorlage bei der Schulpsychologin/beim Schulpsychologen.
 

Wie lange werden die Maßnahmen gewährt?

Im schriftlichen Bescheid der Schulleitung ist der Gewährungszeitraum für die Maßnahmen festgelegt und wird individuell für Ihr Kind entschieden. Sie müssen dabei Folgendes beachten: Sollten Sie innerhalb des gewährten Zeitraumes eine Rücknahme von Maßnahmen des Notenschutzes in Betracht ziehen, so ist diese spätestens bis zum Ende der ersten Woche eines neuen Schuljahres bei der Schulleitung zu beantragen.
WICHTIG: Nach Ablauf des Gewährungszeitraums müssen sich die Eltern ggf. um eine erneute Überprüfung kümmern und Kontakt mit dem Schultandem aufnehmen.
 

Was ist beim Übertritt an die Realschule oder einem Schulwechsel zu tun?

Liegt bereits ein Bescheid über eine Lese- und/oder Rechtschreibstörung vor?
 
Wenn ja, so gilt: Beim Übertritt an unsere Realschule müssen die Eltern einen neuen Antrag auf Notenschutz und/oder Nachteilsausgleich stellen. Hierzu wird der bisher gültige Bescheid der alten Schule benötigt sowie in den meisten Fällen die letzten Testergebnisse. Nach Überprüfung des Antrags wird von der Schulleitung ein neuer Bescheid ausgestellt. Zur Überprüfung bezieht die Schulleitung ggf. die Schulpsychologin/den Schulpsychologen mit ein. Falls für die schulpsychologische Stellungnahme eine erneute Testuntersuchung erforderlich ist, nimmt die Schulpsychologin/der Schulpsychologe mit Ihnen Kontakt auf.
 
Wenn nein, so gilt: Sie wenden sich für die weiteren notwendigen Schritte an das Schultandem.
 
 

Bei allen weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an das Schultandem.